Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

I. Allgemeines

Maßgebliche Vertragsgrundlage für den vom Unternehmer auszuführenden Auftrag des Verbrauchers sind vorrangig individuelle Vereinbarungen sowie nachrangig die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Alle Vertragsabreden sollen in Textform (§ 126b BGB) oder in elektronischer Form (§ 126a BGB) erfolgen.

II. Angebote und Unterlagen

Bei den für Ihr Bad gefertigten ersten Planungen handelt es sich um Entwurfsplanungen, denen noch keine exakte technische Prüfung zugrunde liegt. Eine Haftung hierfür ist ausgeschlossen. Vor Baubeginn wird von uns eine Werksplanung bzw. Ausführungsplanung angefertigt.

Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Kostenanschläge oder andere Unterlagen des Unternehmers dürfen ohne dessen Zustimmung weder vervielfältigt oder geändert noch Dritten zugänglich gemacht werden. Wird der Auftrag nicht erteilt, sind sämtliche Unterlagen einschließlich aller Kopien unverzüglich an den Unternehmer zurückzugeben. Ist eine Rückgabe aus vom Verbraucher zu vertretenden Gründen nicht möglich, haftet dieser auf Schadensersatz.

III. Preise

  1. Für vom Auftragnehmer angeordnete Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeiten unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge berechnet. Voraussetzung hierfür ist, dass der Auftragnehmer den Auftraggeber spätestens bei Auftragserteilung oder vor Beginn der entsprechenden Arbeiten über die erhöhten Stundensätze informiert hat.

  2. Soweit erforderlich, werden Strom-, Gas-, Wasser- oder Abwasseranschlüsse dem Unternehmer unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die Verbrauchskosten trägt der Unternehmer.

IV. Zahlungsbedingungen und Verzug

  1. Nach Abnahme des Werkes sind Rechnungen sofort fällig und zahlbar. § 650g Abs. 4 BGB bleibt unberührt. Sämtliche Zahlungen sind ohne Abzug spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt zu leisten. Nach Ablauf dieser Frist gerät der Verbraucher in Verzug, sofern er die Nichtzahlung zu vertreten hat.

  2. Der Verbraucher kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.

V. Abnahme

Die vereinbarte Werkleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen, auch wenn eine Feinjustierung der Anlage noch aussteht. Dies gilt insbesondere bei einer vorzeitigen Inbetriebnahme, beispielsweise als Baustellenheizung. Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 640 BGB.

VI. Haftung auf Schadensersatz

Auf Schadensersatz haftet der Auftragnehmer – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung ausschließlich:

  1. bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch ihn selbst, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen; bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit auch bei einfacher Fahrlässigkeit,
  2. bei arglistig verschwiegenen Mängeln,
  3. bei Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Werkes,
  4. nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes,
  5. bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, sofern keine Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit vorliegen.

VII. Mängelrechte – Verjährung

  1. Soweit Hersteller in Produktunterlagen oder Werbematerialien Aussagen zu Leistung, Beschaffenheit oder Haltbarkeit ihrer Produkte treffen (z. B. Garantien), werden diese Aussagen nicht automatisch Bestandteil des Werkvertrages.

  2. Die Mängelansprüche des Verbrauchers verjähren gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB innerhalb von fünf Jahren ab Abnahme bei Arbeiten an einem Bauwerk:

    • bei der Neuherstellung oder Erweiterung der Gebäudesubstanz (Auf- oder Anbauten),
    • bei Einbau-, Umbau-, Erneuerungs- oder Reparaturarbeiten, sofern diese für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind und die eingebauten Teile dauerhaft mit dem Gebäude verbunden werden.
  3. Abweichend hiervon verjähren Mängelansprüche innerhalb eines Jahres ab Abnahme bei Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Einbau-, Erneuerungs- oder Umbauarbeiten, sofern diese keine wesentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes haben.

  4. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten ebenfalls für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche, soweit diese auf einem Mangel beruhen. Gesetzliche Verjährungsfristen für Schadensersatzansprüche gemäß Abschnitt VI bleiben hiervon unberührt.

  5. Von der Mängelbeseitigung ausgeschlossen sind Mängel, die nach der Abnahme durch unsachgemäße Bedienung, gewaltsame Einwirkung, Eingriffe Dritter oder durch normalen Verschleiß (z. B. Dichtungen) entstanden sind.

  6. Kommt der Unternehmer einer Aufforderung zur Mängelbeseitigung nach und gewährt der Verbraucher schuldhaft keinen Zugang zum Objekt oder liegt objektiv kein Mangel vor und der Verbraucher hat dies schuldhaft verursacht, sind die entstandenen Aufwendungen des Unternehmers zu ersetzen. Mangels anderer Vereinbarung gelten die ortsüblichen Vergütungssätze.

VIII. Versuchte Instandsetzung

Wird der Unternehmer mit der Reparatur eines bestehenden Objektes beauftragt und kann dieses nicht instand gesetzt werden, weil

hat der Verbraucher die entstandenen Aufwendungen des Unternehmers zu ersetzen, sofern die Undurchführbarkeit der Reparatur nicht dem Verantwortungs- oder Risikobereich des Unternehmers zuzurechnen ist.

IX. Eigentumsvorbehalt

Soweit kein Eigentumsverlust gemäß §§ 946 ff. BGB eintritt, behält sich der Unternehmer das Eigentum sowie das Verfügungsrecht an sämtlichen gelieferten Gegenständen bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag vor.

X. Alternative Streitbeilegung

Der Unternehmer ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Logo Bergmann Sanitär GmbH
Seit über 40 Jahren steht die Sanitär Bergmann GmbH für hochwertige Badsanierungen, moderne Badplanung und zuverlässigen Komplettservice.